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GEMA Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA)
Rechtliche
Grundlage Das
in der Bundesrepublik geltende Urheberrechtsgesetz vom 09.September
1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das
Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschliessliche
Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht,
sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und
wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und
bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden
wie selbstständige Werke geschützt.
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Die
GEMA nimmt die Rechte von Urhebern (Komponisten) und ihren Musikverlagen
in Deutschland wahr. Dazu ist erforderlich, dass alle musikalischen
Aufführungen (auch Jagdmusik und Jagdsignale) bei
der GEMA angemeldet werden. Diese vergibt Nutzungsrechte
und stellt hierfür Vergütungsansprüche in Rechnung.
Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich überlieferte
Jagdsignale,
die dem Bereich der "freien Volksmusik" zugeordnet
werden. Für ihre Darbietung werden keine
Tantiemen
verlangt. In dankenswerter Kooperation mit Frau Sigrid Stief konnte
mit der GEMA geklärt werden, dass Jagdsignale in der Bearbeitung
von Reinhold Stief kostenfrei aufgeführt werden dürfen.
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Anschriften
der GEMA:
GEMA
GEMA Bezirksdirektion
München Postfach
101343 Rosenheimer Straße 11 81667
MÜNCHEN 44013
DORTMUND
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